Besondere Hinweise

  1. Alle Aussteller erkennen mit ihrer Meldung die Ausstellungs-Ordnung der FCI und des VDH an.
  2. Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der FCI hinterlegt ist und die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich. Bitte bringen Sie die Ahnentafel zur Ausstellung mit.
  3. Es gilt ein Ausstellungsverbot gem. VDH-Ausstellungs-Ordnung für folgende Hunde aus dem In- und Ausland:
    1. Ohren kupiert
    2. Rute kupiert (Ausnahme: Jagdliche Verwendung gemäß dem deutschen Tierschutzgesetz/Nur für FCI-anerkannte Jagdhundrassen)
  4. Die Aussteller sind für das Wohlergehen der Hunde an internationalen Ausstellungen der FCI verantwortlich. Es ist verboten, Hunde Situationen auszusetzen, die für ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit gefährlich sein können, wie zum Beispiel Hunde bei sehr kaltem oder heißem Wetter im Auto zu belassen und/oder sie brutal zu behandeln. Eine Verletzung dieser Regelung kann zum Ausschluss von der laufenden und von folgenden Ausstellungen führen.
  5. Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen ausgestellt werden.
  6. Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. Dies gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen vorgenommen wurden.
  7. Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.
  8. An den Ringen und am Vorentscheidungsring sind spezielle Aufenthaltsbereiche für Aussteller vorgesehen. Damit möchten wir sicherstellen, dass die Fluchtwege in den Hallen frei bleiben und nicht durch Ausrüstungsgegenstände (Transportboxen, Trimmtische, Stühle etc.) verstellt werden. Die Aussteller erhalten dadurch die Möglichkeit, in Ruhe ihre Hunde vorzubereiten und auf die Bewertung zu warten. Sie finden in jeder Halle besondere Flächen, die ausschließlich für die Aussteller vorgesehen sind. Wir bitten Sie, die in der Nähe Ihres Rings vorgesehenen Flächen zu nutzen. Unser Personal steht Ihnen vor Ort für Fragen zur Verfügung und wird Ihnen die entsprechenden Flächen zeigen. Die Mitnahme von Auslaufgittern ist untersagt.

  9. Pro Meldevorgang (auch, wenn mehrere Hunde gemeldet werden) haben der Aussteller und eine Begleitperson (Ticket: 10,00 EUR -bitte mit der Online-Meldung buchen) Zutritt zum Gelände. Sollten Sie aufgrund der Zahl der gemeldeten Hunde weitere Begleitpersonen zwingend benötigen, kontaktieren Sie uns bitte über meldungen-dortmund[at]vdh[.]de. Vor Ort werden keine Tickets verkauft.

    Der Zugang ist frühestens eine Stunde vor der Bewertungszeit des Hundes möglich, nach der letzten Bewertung des Hundes und Ausgabe der Unterlagen ist das Gelände zeitnah zu verlassen. Begleithunde sind kostenfrei zugelassen.

  10. Die Impfausweise der Hunde werden am Eingang geprüft. Bitte halten Sie die Ausweise bereit und achten Sie auf gültigen Impfschutz gegen Tollwut.
  11. Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt.
  12. Die Benutzung von Laserpointern ist untersagt. Des Weiteren darf weder im Bewertungs- noch im Ehrenring auf die Abstammung des vorgeführten Hundes und/oder auf den Zwinger (z. B. durch Aufdruck auf die Kleidung) hingewiesen werden.
  13. Der Aussteller/Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig.
  14. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller/Vorführer selbst verantwortlich.
  15. Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen.
  16. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.

Auszug aus der Amtsveterinär-Anordnung

Die Veranstaltung wird vom Amtstierarzt überwacht. Seinen Anordnungen ist von der Veranstaltungsleitung (und von den Teilnehmern) Folge zu leisten.

Die Hunde, die zu dieser Veranstaltung (Ausstellung) gebracht werden, müssen nachweislich mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein (Impfausweis/EU -Heimtierpass mitbringen).

Die Tollwutschutzimpfung ist, vom Tag der Impfung an, 12 Monate gültig. Wenn eine längere Gültigkeit geltend gemacht werden soll, muss dies durch Eintragung der Gültigkeit im Impfausweis bzw. im EU-Heimtierpass im Feld „Gültig bis“ nachgewiesen werden. Wenn bei einem gegen Tollwut geimpften Hund vor Beendigung der Gültigkeit der bestehenden Impfung die Nachimpfung gegen Tollwut erfolgt, so entfällt die sogenannte 3-Wochen-Frist. Im Falle einer Erstimpfung muss der Hund zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 3 Monate alt gewesen sein und die Impfung zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 21 Tage zurückliegen.

Import Regeln

Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.

Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die ab 29. Dezember 2014 gelten, muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, grundsätzlich ein Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden.

Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend (Technische Anforderungen an den Transponder (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei)).

Die EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind. Sollen mehr als 5 Tiere zu anderen Zwecken verbracht werden, so gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).

Impfschutz gegen Tollwut

Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss.
Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).

Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.

EU-Länder mit verschärften Anforderungen

In den Mitgliedstaaten Irland, Malta, Finnland und dem Vereinigten Königreich gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere Echinokokkenbehandlung (Bandwürmer).

Mehr Informationen

 

Regelungen zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union (EU)

Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (so genannten Drittländern) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU. Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.

Abweichend davon darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (nicht für Handelszwecke). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass sie für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

In allen anderen Fällen gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).

Für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer (Oberste Veterinärbehörden der Bundesländer (PDF, 26 KB, nicht barrierefrei)) zuständig.

Voraussetzungen für die Einreise in die EU

Hunde, Katzen und Frettchen aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt müssen von einem Heimtierausweis begleitet werden, der den Bedingungen des Anhang III, Teile 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entspricht.

Dieser Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. Darüber hinaus muss aus dem Heimtierausweis hervorgehen, dass ein gültiger Tollwutschutz vorliegt.

Erfolgt die Einreise aus Drittländern, die im Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 gelistet sind, so gilt:

  • Jedes Tier muss durch eine deutlich erkennbar Tätowierung oder durch einen Microchip (dieser ist seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend) gekennzeichnet sein (Technische Anforderungen an den Transponder (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei)).
  • In der Tiergesundheitsbescheinigung muss der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Fragen Sie hierzu gegebenenfalls Ihren Tierarzt. Eine Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.
  • Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient.
  • Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter oder der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat.

Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, so gilt zusätzlich Folgendes:

  • Die Tiere müssen vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen.
    Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG).
    Liste der für Tollwuttests zugelassenen Labors in den Mitgliedsstaaten und in den Drittländern (in englisch)
    Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um die Bedingungen für den Versand der Blutprobe abzustimmen. Sofern nach der Blutuntersuchung die vom Hersteller des Impfstoffes vorgegebenen Impfintervalle eingehalten wurden, braucht die Blutuntersuchung nicht wiederholt werden.
  • Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden, die von einem amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist (der chinesische Veterinärdienst verlangt eine chinesisch-sprachige Tiergesundheitsbescheinigung). Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.

Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient.

Bitte bedenken Sie, dass bei jedem Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle oder Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden. Die Einreise von Heimtieren aus Drittländern hat über einen Flughafen oder Hafen zu erfolgen, der in der "Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland" aufgeführt ist. Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Heimtiere aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt.

Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen

Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland eingeführt werden bzw. Deutschland im Transit passieren. Dabei wird unterschieden, ob die Tiere aus einem gelisteten Drittland oder aus einem nicht-gelisteten Drittland stammen.

Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Deutschland eingeführt werden.

Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).

Mehr Informationen

Ausstellungverbot für kupierte Hunde

  1. Ohren kupiert
  2. Rute kupiert (Ausnahme: Jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz. Nur für FCI-anerkannte Jagdhunderassen).

Formwertnoten

Es können folgende Formwertnoten vergeben werden:
Vorzüglich (V)
Sehr Gut (SG)
Gut (G)
Genügend (Ggd)
Disqualifiziert (Disq)

In der Jüngstenklasse kann vergeben werden:
Vielversprechend (Vv)
Versprechend (V)
Wenig versprechend (Wv)

Titel, Titelanwartschaften und Formwertnoten

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Titel, Titelanwartschaften und Formwertnoten.

Platzierungen

Die vier besten Hunde einer Klasse werden platziert, sofern sie mindestens mit „Sehr gut“ bzw. „versprechend“ bewertet worden sind. Vergeben werden nur 1., 2., 3. und 4. Platz.

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